AGB
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
a. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Vorlagen, Manuskripte, Daten, die zur Angebotserstellung vom Auftraggeber abgegeben werden und nicht wieder abgeholt werden, werden bei uns 6 Monate aufbewahrt. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
b. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Mautzuschlag, Dieselzuschlag und andere Versandkosten nicht ein.
c. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
d. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN, E-mail).
3. Zahlung
a. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Beträge unter 250,00 Euro sind ohne Abzug sofort fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Sollten Einzelpositionen einer Rechnung strittig sein, sind allerdings die nicht strittigen Positionen sofort fällig.
b. Bei Bereitstellung von Papier- oder Kartonmengen, besonderer Materialien oder anderer Vorleistungen, kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.
c. Der Auftragnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs- und Abtretungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach Abschnitt 6.3. nicht nachgekommen ist.
d. Wenn die Ware produziert ist wird sie für maximal 6 Wochen noch auf Wunsch des Kunden eingelagert. Danach wird die Ware berechnet sowie ohne weitern Verzug dem Kunden zugestellt.
4. Zahlungsverzug
a. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches, wegen einer im Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
b. Bei Firmenkunden, aber auch bei Verbrauchern, tritt spätestens nach 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung – ohne vorherige Mahnung – Verzug ein. Bei Überschreitung dieser Frist je Monat 3% Verzugs-Aufschlag auf den Netto-Rechnungsbetrag.
c. Ab der 2. Mahnung enstehen Mahngebühren von jeweils 9,50 Euro.
5. Lieferung
a. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
b. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
c. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessenen Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
d. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
e. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Dies betrifft vom Auftraggeber gelieferte Druckvorlagen, Manuskripte, etc.
f. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine anderer Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine anderer Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware. Bei Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber sein, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftragnehmer die bei der Entsorgung entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
b. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus Weiterveräußerungen hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
c. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf seinen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
7. Beanstandungen
a. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigstellungserklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigstellungserklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind und/oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
b. Beanstandungen sind in Schriftform nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig, dies in schriftlicher Form. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
c. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
d. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
e. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Materialwertes.
f. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von Ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
g. Mehr- oder Minderlieferung (Druckerzeugnisse Papier)bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter2000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%.
h. Der Auftragnehmer kann nicht für Standdifferenzen bis 0,5% der Blattgröße(Druckerzeugnisse Papier)verantwortlich gemacht werden, die durch Veränderung des Materials nach erfolgter Ablieferung infolge klimatischer Einwirkungen in den Lager- oder Arbeitsräumen des Auftraggebers entstehen. Ebenso gelten die vom Hersteller Kunststoffdruckträger genannten Tolleranzen in Abmessung und Materialstärke.
i. Sonderanforderungen an die Beanspruchbarkeit der gelieferten Ware, ihre Trenn-, Schneidbarkeit, die Art der Beschriftung, die Durchschreibfähigkeit in Bezug auf die Beschriftungsart und ihre Verwendung in bestimmten Maschinen müssen bei der Bestellung besonders angegeben werden; andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei, wenn sie auf einem marktüblichen EDV-Drucker ohne Störung beschriftet werden kann.
8. Haftung
a. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, d. h. bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten, sowie die Erreichung des Vetragszweckes gefährdet wird, bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
b. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
c. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Ein spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monates gekündigt werden.
10. Urheberrecht und Handelsbrauch
a. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
b. Das Urheberrecht und das Recht auf Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen oder dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweiter Regelung dem Auftragnehmer.
c. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
11. Einlagerungen und Archivierungen
a. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z.B. Druckarbeiten, Satzarbeiten, digitale Daten, Druckplatten, fremde Materialien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge.
b. Die Lagerung von Waren auf Abruf erfolgt grundsätzlich nur für den vereinbarten Zeitraum, maximal jedoch 6 Monate nach Fertigstellung. Sollen Waren darüber hinaus eingelagert werden, so werden Lagerkosten in Höhe der im Speditions- Lagereigewerbe üblichen Kosten, sowie bei Fälligkeit der Rechnung nach Lieferung, Finanzierungskosten in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz, der gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird, des Warenwertes fällig.
c. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlerhafter Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
12. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeiten des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
a. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
b. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 01.05.2021