Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Print-Team:
1. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
a. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zu Grunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2
Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Vorlagen,
Manuskripte, Daten, die zur Angebotserstellung vom Auftraggeber
abgegeben werden und nicht wieder abgeholt werden, werden bei
uns 6 Monate aufbewahrt. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte
gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
b. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung, Mautzuschlag, Dieselzuschlag und andere
Versandkosten nicht ein.
c. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers,
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
verlangt werden.
d. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster,
Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten oder
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN, E-mail).
3. Zahlung
a. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer)
ist innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu leisten. Beträge unter 250,00 Euro sind ohne Abzug
sofort fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Sollten Einzelpositionen einer Rechnung strittig
sein, sind allerdings die nicht strittigen Positionen sofort
fällig.
b. Bei Bereitstellung von Papier- oder Kartonmengen, besonderer
Materialien oder anderer Vorleistungen, kann hierfür eine
Vorauszahlung verlangt werden.
c. Der Auftragnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftigen festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückhaltungs- und Abtretungsrechte nicht zu. Die Rechte nach
§320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach Abschnitt 6.3. nicht
nachgekommen ist.
d. Wenn die Ware produziert ist wird sie für maximal 6 Wochen
noch auf Wunsch des Kunden eingelagert. Danach wird die Ware
berechnet sowie ohne weitern Verzug dem Kunden zugestellt.
4. Zahlungsverzug
a. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches, wegen einer im
Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der
Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine
Zahlung leistet.
b. Bei Firmenkunden, aber auch bei Verbrauchern, tritt
spätestens nach 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung – ohne vorherige Mahnung – Verzug ein. Bei
Überschreitung dieser Frist je Monat 3% Verzugs-Aufschlag auf
den Netto-Rechnungsbetrag.
c. Ab der 2. Mahnung enstehen Mahngebühren von jeweils 9,50
Euro.
5. Lieferung
a. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist. Sofern der
Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der
Auftragnehmer keine Verantwortung für billigsten oder
schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem
Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des
Auftraggebers vorgenommen.
b. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
c. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so
ist ihm zunächst eine angemessenen Nachfrist zu gewähren. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten.
d. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als
auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie allen sonstigen Fällen
höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses.
e. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu. Dies betrifft vom Auftraggeber gelieferte Druckvorlagen,
Manuskripte, etc.
f. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers
zu den üblichen Geschäftszeiten, nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine anderer
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können
dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden,
es sei denn, dem Auftraggeber ist eine anderer
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden
Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware. Bei
Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und
Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des
Auftragnehmers so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber sein, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftragnehmer die bei der
Entsorgung entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
b. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist
der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus
Weiterveräußerungen hiermit an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im
Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer
auf Veranlassung des Auftraggebers oder eines durch die
Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
c. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und
in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind
Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf seinen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
7. Beanstandungen
a. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnissen in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigstellungserklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem
sich an die Druckreiferklärung/Fertigstellungserklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind und/oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
b. Beanstandungen sind in Schriftform nur innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware zulässig, dies in schriftlicher Form.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden. Die Pflicht des
Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht
auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
c. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
verlangen.
d. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
e. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Materialwertes.
f. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von Ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
g. Mehr- oder Minderlieferung (Druckerzeugnisse Papier)bis zu
10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter2000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20%.
h. Der Auftragnehmer kann nicht für Standdifferenzen bis 0,5%
der Blattgröße(Druckerzeugnisse Papier)verantwortlich gemacht
werden, die durch Veränderung des Materials nach erfolgter
Ablieferung infolge klimatischer Einwirkungen in den Lager- oder
Arbeitsräumen des Auftraggebers entstehen. Ebenso gelten die vom
Hersteller Kunststoffdruckträger genannten Tolleranzen in
Abmessung und Materialstärke.
i. Sonderanforderungen an die Beanspruchbarkeit der gelieferten
Ware, ihre Trenn-, Schneidbarkeit, die Art der Beschriftung, die
Durchschreibfähigkeit in Bezug auf die Beschriftungsart und ihre
Verwendung in bestimmten Maschinen müssen bei der Bestellung
besonders angegeben werden; andernfalls gilt die Lieferung als
einwandfrei, wenn sie auf einem marktüblichen EDV-Drucker ohne
Störung beschriftet werden kann.
8. Haftung
a. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, d.
h. bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten, sowie die
Erreichung des Vetragszweckes gefährdet wird, bei Fehlern
zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische,
vorhersehbare Schäden gehaftet.
b. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
c. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie
innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des
Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Ein spätere
Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit
einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines
Monates gekündigt werden.
10. Urheberrecht und Handelsbrauch
a. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
b. Das Urheberrecht und das Recht auf Vervielfältigung in
jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen
Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen oder dergleichen
verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweiter Regelung dem
Auftragnehmer.
c. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die
zur Herstellung des Endproduktes erstellt werden), sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
11. Einlagerungen und Archivierungen
a. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und
Fertigerzeugnissen wie z.B. Druckarbeiten, Satzarbeiten,
digitale Daten, Druckplatten, fremde Materialien erfolgt nur
nach gesonderter Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten. Dies gilt
insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge.
b. Die Lagerung von Waren auf Abruf erfolgt grundsätzlich nur
für den vereinbarten Zeitraum, maximal jedoch 6 Monate nach
Fertigstellung. Sollen Waren darüber hinaus eingelagert werden,
so werden Lagerkosten in Höhe der im Speditions- Lagereigewerbe
üblichen Kosten, sowie bei Fälligkeit der Rechnung nach
Lieferung, Finanzierungskosten in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Basiszinssatz, der gemäß
Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht wird, des Warenwertes fällig.
c. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlerhafter
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
12. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von dem
Auftragnehmer infolge Unleserlichkeiten des Manuskriptes nicht
verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und
Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit
berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte
Ausgabe, maßgebend.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
a. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
b. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 01.07.2013
